Bundesgesetz
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Art. 8 Gutgläubiger Erwerb
1 In gutem Glauben erworbene Halbleitererzeugnisse, die eine unrechtmässig nachgebildete Topographie enthalten, dürfen weiterverbreitet werden. 2 Der Hersteller oder die Herstellerin hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Im Streitfall entscheidet das Gericht über das Bestehen des Anspruchs und die Höhe der Vergütung. |