Verordnung des EDI
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Art. 64 Wiederholung der Prüfung
1 Eine nicht bestandene Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung ist frühestens drei Monate nach der letzten nicht bestandenen Prüfung möglich. 2 Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern müssen Prüfungsteile, die mindestens mit der Note 4 abgeschlossen wurden, nicht wiederholen. |