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Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (Tierschutz-Ausbildungsverordnung, TSchAV)1
1 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3781).
Art. 14Lernziele
1 Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 203a TSchV muss sein, dass Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern über vertiefte Kenntnisse der artspezifischen Bedürfnisse der Tiere und ihrer tiergerechten Haltung verfügen.28
3 Nach Absolvieren der Ausbildung müssen Ausbilderinnen und Ausbilder ihre Kenntnisse verständlich und nachvollziehbar weitergeben können.
28 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 22).
29 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4873).