Verordnung des EDI
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Art. 18 Lernziele
Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 115 TSchV muss sein, dass die Leiterin oder der Leiter der Versuchstierhaltung für die fachgerechte Haltung und Pflege der Versuchstiere und den schonenden Umgang mit ihnen sorgt und Versuchstiere verantwortungsbewusst züchtet oder erzeugt. |
