Verordnung des EDI
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Art. 20 Inhalt des theoretischen Teils
1 Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse der Inhalte nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b–d. 2 Er vermittelt vertiefte Kenntnisse der Inhalte nach Artikel 24 Absätze 1 Buchstaben e–j und 2 Buchstaben a–f und i sowie Artikel 28 Buchstaben a, f und g. |
