Verordnung des EDI
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Art. 5 Praktikum 15
1 Für die Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5 TSchV und für die Ausbildung nach Artikel 85 Absatz 2 TSchV zur gewerbsmässigen Haltung von Wachteln der Art Coturnixjaponica können höchstens 240 Stunden an das Praktikum angerechnet werden, wenn:
2 Für die Ausbildung nach Artikel 102 Absatz 2 TSchV müssen mindestens 240 Stunden des Praktikums in einem Tierheim mit einer Bewilligung nach Artikel 101 Buchstabe a TSchV absolviert werden. Höchstens 80 Stunden können in einer Kleintierpraxis absolviert werden. 3 Für die Ausbildung nach Artikel 102 Absatz 4 TSchV können höchstens 240 Stunden an das Praktikum angerechnet werden, wenn:
4 Für die Ausbildung nach Artikel 102 Absatz 5 TSchV kann die Ausbildungsorganisation für das Praktikum eine Anzahl Tiere festlegen, an denen die Huf- oder Klauenpflege durchgeführt werden muss. Deren Behandlung muss zusammen mit der Dokumentation mindestens einer Dauer von 360 Stunden entsprechen. 120 Stunden praktische Tätigkeit dürfen selbstständig durchgeführt werden. Alle Behandlungen sind zu dokumentieren. 15 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 22). |