Tierschutzgesetz
(TSchG)

vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 10 Züchten und Erzeugen von Tieren

1 Die An­wen­dung na­tür­li­cher so­wie künst­li­cher Zucht- und Re­pro­duk­ti­ons­me­tho­den darf bei den El­tern­tie­ren und bei den Nach­kom­men kei­ne durch das Zucht­ziel be­ding­ten oder da­mit ver­bun­de­nen Schmer­zen, Lei­den, Schä­den oder Ver­hal­tens­stö­run­gen ver­ur­sa­chen; vor­be­hal­ten blei­ben die Be­stim­mun­gen über Tier­ver­su­che.

2 Der Bun­des­rat er­lässt Vor­schrif­ten über das Züch­ten und Er­zeu­gen von Tie­ren und be­stimmt die Kri­te­ri­en zur Be­ur­tei­lung der Zu­läs­sig­keit von Zucht­zie­len und Re­pro­duk­ti­ons­me­tho­den; da­bei be­rück­sich­tigt er die Wür­de des Tie­res. Er kann die Zucht, das Er­zeu­gen, das Hal­ten, die Ein-, Durch- und Aus­fuhr so­wie das In­ver­kehr­brin­gen von Tie­ren mit be­stimm­ten Merk­ma­len, ins­be­son­de­re Ab­nor­mi­tä­ten in Kör­per­bau und Ver­hal­ten, ver­bie­ten.15

15 Fas­sung des zwei­ten Sat­zes ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 15. Ju­ni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055).

BGE

104 IA 473 () from 26. April 1978
Regeste: Handels- und Gewerbefreiheit, Recht auf Reklame; freie Berufe, Architekten, Art. 31 BV. 1. Das Recht Reklame zu machen ist durch Art. 31 BV gewährleistet; die Kantone können es im öffentlichen Interesse beschränken; diese Beschränkungen können bei freien Berufen noch verschärft werden (E. 2). 2. Werbung durch einen Architekten, die im Verhältnis zu sonst berufsüblichen Massstäben als unzulässig erscheint. Die SIA-Norm 154 über die Reklame kann als Ausdruck der geltenden Gepflogenheiten im Architektenstand betrachtet werden (E. 3).

136 I 1 (2C_52/2009) from 13. Januar 2010
Regeste: Art. 8 Abs. 1, Art. 27, 36 Abs. 1 Satz 2 BV; Art. 10 TSchG, Art. 28 Abs. 2 TSchV; Verbot des Erwerbs, der Zucht und des Zuzugs von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial. Kantonale Zuständigkeit zum Erlass von sicherheitspolizeilich motivierten Zuchtvorschriften (E. 3). Kantonale Vorschriften, welche sich zur Regelung eines Erwerbs-, Zucht- und Zuzugsverbots von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial auf Rassetypen abstützen, verletzen das Rechtsgleichheitsgebot nicht (E. 4). Einschränkungen von Zuchtverboten müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Dabei ist nicht nur der Wortlaut der Bestimmung massgebend, sondern das gesamte Auslegungsresultat (E. 5.3). Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung nach Massgabe der Gefährlichkeit der Hunde verletzen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten nicht, auch wenn sie sich für Züchter verschiedener Hunderassen unterschiedlich auswirken (E. 5.5).

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