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Art. 15a Internationale Tiertransporte 23
1 Wer gewerbsmässig internationale Tiertransporte durchführt, bedarf einer Bewilligung. 2 Der Bundesrat kann festlegen, welche internationalen Normen bei internationalen Tiertransporten zu beachten sind. 3 Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel dürfen nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz durchgeführt werden. 23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). |