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Art. 18 Bewilligungspflicht
1 Wer Tierversuche durchführen will, benötigt eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. 2 Handlungen nach Artikel 11 Absatz 1 letzter Satz sind verfahrensmässig Tierversuchen gleichgestellt. 3 Die zuständige kantonale Behörde unterbreitet Bewilligungsgesuche für Tierversuche nach Artikel 17 der kantonalen Kommission für Tierversuche. 4 Bewilligungen sind zu befristen. Sie können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 5 Institute und Laboratorien, welche Tierversuche durchführen, sowie Versuchstierhaltungen müssen eine Kontrolle über den Tierbestand führen. |