Tierschutzgesetz
(TSchG)

vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 19 Anforderungen

1 Der Bun­des­rat be­stimmt die An­for­de­run­gen an In­sti­tu­te und La­bo­ra­to­ri­en, in de­nen Tier­ver­su­che durch­ge­führt wer­den dür­fen, an die Aus- und Wei­ter­bil­dung des Per­so­nals so­wie an die Be­wil­li­gung von Ver­suchs­tier­hal­tun­gen, -zuchten und -hand­lun­gen.

2 Er be­stimmt die Kri­te­ri­en zur Be­ur­tei­lung des un­er­läss­li­chen Mas­ses im Sin­ne von Ar­ti­kel 17.

3 Er kann be­stimm­te Ver­suchs­zwe­cke für un­zu­läs­sig er­klä­ren.

4 Ein Tier­ver­such ist ins­be­son­de­re un­zu­läs­sig, wenn er ge­mes­sen am er­war­te­ten Kennt­nis­ge­winn dem Tier un­ver­hält­nis­mäs­si­ge Schmer­zen, Lei­den oder Schä­den zu­fügt oder es in un­ver­hält­nis­mäs­si­ge Angst ver­setzt.

BGE

146 II 17 (1C_601/2018) from 4. September 2019
Regeste: Beschränkungen der privaten Verwendung von Feuerwerk und Knallkörpern im Immissionsschutzreglement der Stadt Wil; Vereinbarkeit mit dem USG (Art. 1, 7 und 11 ff. USG; Art. 12 TSchV). Feuerwerks- und Knallkörper fallen in den Anwendungsbereich des USG (Art. 7 Abs. 7 USG; E. 6.1). Grundsätze für die Beurteilung ihrer Immissionen im Hinblick auf den Schutz von Menschen (E. 6.2-6.4) und Tieren (E. 6.5). Die Zündung von Feuerwerks- und Knallkörpern verursacht erhebliche Lärm- und Luftimmissionen mit grossem Störpotenzial für Menschen und Tiere (E. 7). Das angefochtene Reglement sieht daher eine Bewilligungspflicht für Feuerwerkskörper und ein grundsätzliches Verbot für Knallkörper vor, allerdings mit Ausnahmen für den Bundesfeiertag, die Silvesternacht und (nur für Knallkörper) die Fasnachtswoche (E. 8). Die Gemeinde Wil durfte eine Tradition und damit ein gewisses öffentliches Interesse für das Zünden privater Feuerwerkskörper am Bundesfeiertag und an Silvester bejahen, nicht aber für die Zündung von Knallkörpern (E. 9). Abweisung des Begehrens um weitergehende Einschränkungen für private Feuerwerke im Immissionsschutzreglement; im Einzelfall erforderliche Beschränkungen können unmittelbar gestützt auf das USG angeordnet werden (E. 10). Zeitliche bzw. räumliche Einschränkungen sind dagegen für die Verwendung von Knallkörpern in der Fasnachtswoche geboten (E. 11).

148 II 465 (2C_845/2021) from 18. Oktober 2022
Regeste: Art. 86 des Genfer Gesundheitsgesetzes vom 7. April 2006 (LS/GE); Art. 17 des Genfer Gesetzes vom 7. April 2006 über die Kommission zur Überwachung der Gesundheitsberufe und Patientenrechte (LComPS/GE); Art. 19 und 22 des Genfer Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 12. September 1985 (LPA/GE); Verzeigung einer unabhängigen Ärztin durch ein Spital wegen unangemessener Behandlungen gegenüber einer Patientin; Disziplinaruntersuchung; Weigerung der Ärztin, die Entbindung vom Berufsgeheimnis zu beantragen; Mitwirkungspflicht der Parteien. Es ist nicht willkürlich, einem Arzt im Rahmen einer Disziplinaruntersuchung die im kantonalen Verfahrensrecht vorgesehene Mitwirkungspflicht aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall entschied die Aufsichtsbehörde in vertretbarer Weise einzig auf Grundlage der Tatsachen, die im vom Spital erstellten Dossier der Patientin enthalten waren, da die Ärztin weder die Entbindung vom Berufsgeheimnis beantragt noch an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt hatte (E. 8).

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