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Art. 19 Anforderungen
1 Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an Institute und Laboratorien, in denen Tierversuche durchgeführt werden dürfen, an die Aus- und Weiterbildung des Personals sowie an die Bewilligung von Versuchstierhaltungen, -zuchten und -handlungen. 2 Er bestimmt die Kriterien zur Beurteilung des unerlässlichen Masses im Sinne von Artikel 17. 3 Er kann bestimmte Versuchszwecke für unzulässig erklären. 4 Ein Tierversuch ist insbesondere unzulässig, wenn er gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn dem Tier unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in unverhältnismässige Angst versetzt. |