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Art. 20b Zweck und Inhalt
1 Der Bund betreibt zur Unterstützung der gesetzlichen Aufgaben von Bund und Kantonen im Bereich der Tierversuche ein Informationssystem. 2 Das Informationssystem enthält die folgenden Personendaten:
27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 20 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729). |