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Art. 20c Zugriffsrechte
1 Die folgenden Personen dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten und im Abrufverfahren auf diese Daten zugreifen:28
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Bewilligungsbehörden und die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben im Abrufverfahren Daten zu Bewilligungsgesuchen und ‑entscheiden aus anderen Kantonen einsehen. 28 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |