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Art. 21
1 Säugetiere dürfen nur geschlachtet werden, wenn sie vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden sind. 2 Der Bundesrat kann das Schlachten anderer Tiere der Betäubungspflicht unterstellen. 3 Er bestimmt die zulässigen Betäubungsmethoden. 4 Er regelt nach Anhörung der Branchenorganisationen die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung des Schlachthofpersonals. |