Tierschutzgesetz
(TSchG)

vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 22

1 Der Bund be­treibt und un­ter­stützt die tier­schutz­re­le­van­te wis­sen­schaft­li­che For­schung.

2 Er för­dert in Zu­sam­men­ar­beit mit Hoch­schu­len und In­dus­trie ins­be­son­de­re die Ent­wick­lung, An­er­ken­nung und An­wen­dung von Me­tho­den, die Tier­ver­su­che er­set­zen, mit we­ni­ger Ver­suchs­tie­ren aus­kom­men oder ei­ne ge­rin­ge­re Be­las­tung der­sel­ben zur Fol­ge ha­ben. Er för­dert im Be­son­de­ren For­schungs­pro­jek­te, wel­che die Aus­schal­tung von Schmer­zen, Lei­den oder Ängs­ten bei Ein­grif­fen ge­mä­ss Ar­ti­kel 16 zum Zie­le ha­ben.

BGE

105 IB 154 () from 13. Juli 1979
Regeste: Schweizerbürgerrecht, Wiedereinbürgerung. Art. 21 BüG. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizerbürgerrechts (E. 1). 2. Materielle Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 21 BüG (E. 2). 3. Frist zur Einreichung eines Gesuchs nach Art. 21 BüG. Wiederherstellung der Frist gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben? Frage offen gelassen (E. 3-5).

148 II 465 (2C_845/2021) from 18. Oktober 2022
Regeste: Art. 86 des Genfer Gesundheitsgesetzes vom 7. April 2006 (LS/GE); Art. 17 des Genfer Gesetzes vom 7. April 2006 über die Kommission zur Überwachung der Gesundheitsberufe und Patientenrechte (LComPS/GE); Art. 19 und 22 des Genfer Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 12. September 1985 (LPA/GE); Verzeigung einer unabhängigen Ärztin durch ein Spital wegen unangemessener Behandlungen gegenüber einer Patientin; Disziplinaruntersuchung; Weigerung der Ärztin, die Entbindung vom Berufsgeheimnis zu beantragen; Mitwirkungspflicht der Parteien. Es ist nicht willkürlich, einem Arzt im Rahmen einer Disziplinaruntersuchung die im kantonalen Verfahrensrecht vorgesehene Mitwirkungspflicht aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall entschied die Aufsichtsbehörde in vertretbarer Weise einzig auf Grundlage der Tatsachen, die im vom Spital erstellten Dossier der Patientin enthalten waren, da die Ärztin weder die Entbindung vom Berufsgeheimnis beantragt noch an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt hatte (E. 8).

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