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Art. 25 Behördenbeschwerde 33
1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden betreffend Tierversuche stehen dem BLV die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu. 2 Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Entscheide sofort dem BLV. 33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). |