Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten: - a.
- Würde: Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird;
- b.
- Wohlergehen: Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn:
- 1.
- die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind,
- 2.
- das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist,
- 3.
- sie klinisch gesund sind,
- 4.
- Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden;
- c.
- Tierversuch: jede Massnahme, bei der lebende Tiere verwendet werden mit dem Ziel:
- 1.
- eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen,
- 2.
- die Wirkung einer bestimmten Massnahme am Tier festzustellen,
- 3.
- einen Stoff zu prüfen,
- 4.
- Zellen, Organe oder Körperflüssigkeiten zu gewinnen oder zu prüfen, ausser wenn dies im Rahmen der landwirtschaftlichen Produktion, der diagnostischen oder kurativen Tätigkeit am Tier oder für den Nachweis des Gesundheitsstatus von Tierpopulationen erfolgt,
- 5.
- artfremde Organismen zu erhalten oder zu vermehren,
- 6.
- der Lehre sowie der Aus- und Weiterbildung zu dienen.
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