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Art. 32a Internationale Zusammenarbeit 59
Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über die Ausbildung, die Durchführung von Kontrollen und den Informationsaustausch im Bereich des Tierschutzes. 59 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). |