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Art. 32b Einsprache 60
1 Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden. 2 Der Einsprache kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden. 3 Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage. 60 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). |