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Art. 35a Prüfungskommissionen 62
1 Der Bundesrat kann Prüfungskommissionen ernennen, die Prüfungen durchführen von Personen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen. 2 Die Prüfungskommissionen eröffnen die Prüfungsergebnisse in Form einer Verfügung. 3 Der Bundesrat kann die Durchführung von Prüfungen an die Kantone delegieren. 62 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). |