Art. 38 Mitwirkung von Organisationen und Firmen
1 Der Bund und die Kantone können Organisationen und Firmen für den Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen. 2 Sie beaufsichtigen die Mitwirkung dieser Organisationen und Firmen. Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind von der zuständigen Behörde in einem Leistungsauftrag zu umschreiben. Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. Die parlamentarische Kontrolle in Bund und Kantonen bleibt vorbehalten. 3 Der Bundesrat und die Kantone können die beauftragten Organisationen und Firmen ermächtigen, für ihre Tätigkeit Gebühren in Rechnung zu stellen. |