Tierschutzgesetz
(TSchG)

vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 41 Gebühren

1 So­fern das Ge­setz nichts an­de­res be­stimmt, ist sein Voll­zug ge­büh­ren­frei.

2 Die Kan­to­ne sind er­mäch­tigt, Ge­büh­ren zu er­he­ben für:

a.
Be­wil­li­gun­gen und Ver­fü­gun­gen;
b.
Kon­trol­len, die zu Be­an­stan­dun­gen ge­führt ha­ben;
c.
be­son­de­re Dienst­leis­tun­gen, die einen Auf­wand ver­ur­sacht ha­ben, der über die üb­li­che Amt­stä­tig­keit hin­aus­geht.

3 Der Bun­des­rat be­stimmt den Rah­men für die kan­to­na­len Ge­büh­ren.

BGE

122 II 464 () from 7. November 1996
Regeste: Sicherungsentzug des Führerausweises. Art. 6 Ziff. 1 EMRK: beim Entzug des Führerausweises zu Sicherungszwekken kann sich der Betroffene auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen, wenn der ausgeübte Beruf unmittelbar den Besitz des Führerausweises voraussetzt (E. 3). Art. 4 BV. Recht, sich zu einem Gutachten zu äussern: Art. 4 BV gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf mündliche Äusserung. Wegen der Besonderheit des Gutachtens und dessen summarischen Inhalts war vorliegend als Beweismassnahme die persönliche Anhörung des Betroffenen erforderlich (E. 4).

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