Tierschutzgesetz
(TSchG)

vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 42 Kantonale Vorschriften

1 So­weit die­ses Ge­setz zu sei­ner Aus­füh­rung der Er­gän­zung durch kan­to­na­les Recht be­darf, sind die Kan­to­ne ver­pflich­tet, die ent­spre­chen­den Vor­schrif­ten auf­zu­stel­len.

2 Die Kan­to­ne brin­gen die Aus­füh­rungs­vor­schrif­ten dem Eid­ge­nös­si­schen De­par­te­ment des In­nern zur Kennt­nis.

BGE

122 II 464 () from 7. November 1996
Regeste: Sicherungsentzug des Führerausweises. Art. 6 Ziff. 1 EMRK: beim Entzug des Führerausweises zu Sicherungszwekken kann sich der Betroffene auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen, wenn der ausgeübte Beruf unmittelbar den Besitz des Führerausweises voraussetzt (E. 3). Art. 4 BV. Recht, sich zu einem Gutachten zu äussern: Art. 4 BV gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf mündliche Äusserung. Wegen der Besonderheit des Gutachtens und dessen summarischen Inhalts war vorliegend als Beweismassnahme die persönliche Anhörung des Betroffenen erforderlich (E. 4).

124 V 90 () from 19. Januar 1998
Regeste: Art. 4 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Abnahme von Zeugenbeweisen. Zum Anspruch der Parteien auf Teilnahme an der Zeugenbefragung. Wird die Aussage eines Zeugen schriftlich abgegeben, hat die Partei Anspruch darauf, vom Inhalt dieser Aussage Kenntnis zu nehmen; auf Ersuchen hin ist ihr die Möglichkeit zu geben, den Zeugen Zusatzfragen zu stellen oder stellen zu lassen.

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