Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 45 Übergangsbestimmung zum Rechtsschutz
Bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200566 wird der Rechtsschutz in Ergänzung zu den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege wie folgt geregelt: Die Rekurskommission EVD beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen des BLV. |