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Art. 46
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es wird im Bundesblatt veröffentlicht, erst wenn die Volksinitiative «für einen zeitgemässen Tierschutz (Tierschutz-Ja!)» zurückgezogen oder abgelehnt wird70. 3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. September 200871 70 Die Volksinitiative wurde zurückgezogen (siehe BBl 2006355). 71 BRB vom 23. April 2008 BGE
131 I 153 () from 17. Dezember 2004
Regeste: Art. 9 und 29 BV; Art. 9 Abs. 3 BGBM; Art. 18 Abs. 2 IVoeB; Art. 32 Abs. 2 BoeB; öffentliche Beschaffung, Beschwerdelegitimation von Mitgliedern eines übergangenen Konsortiums gegen einen Vergabeentscheid. Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, aktuelles Interesse (E. 1). Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 3). Gutglaubensschutz, Rechtsmittelbelehrung (E. 4). Solange der Vertrag zwischen der Vergabebehörde und dem berücksichtigten Anbieter nicht abgeschlossen ist, können die Mitglieder eines übergangenen Konsortiums nur gemeinschaftlich gegen den Vergabeentscheid Beschwerde führen, weil sie nur ein unteilbares Recht der Gesellschaft geltend machen können, d.h. dasjenige, den Zuschlag für die Beschaffung zu erhalten (E. 5). Sobald der Vertrag abgeschlossen ist, stellt sich die Frage anders, ob ein einzelnes Mitglied in seinem eigenen Namen vorgehen kann, weil die Beschwerde nurmehr auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vergabeentscheids und den Erhalt von Schadenersatz hinzielt. Indem das Genfer Verwaltungsgericht dies verneint hat, ist es nicht in Willkür verfallen (E. 6). |