Tierschutzgesetz
(TSchG)

vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 46

1 Die­ses Ge­setz un­ter­steht dem fa­kul­ta­ti­ven Re­fe­ren­dum.

2 Es wird im Bun­des­blatt ver­öf­fent­licht, erst wenn die Volks­i­ni­tia­ti­ve «für einen zeit­ge­mäs­sen Tier­schutz (Tier­schutz-Ja!)» zu­rück­ge­zo­gen oder ab­ge­lehnt wird70.

3 Der Bun­des­rat be­stimmt das In­kraft­tre­ten.

Da­tum des In­kraft­tre­tens: 1. Sep­tem­ber 200871

70 Die Volks­i­ni­tia­ti­ve wur­de zu­rück­ge­zo­gen (sie­he BBl 2006355).

71 BRB vom 23. April 2008

BGE

131 I 153 () from 17. Dezember 2004
Regeste: Art. 9 und 29 BV; Art. 9 Abs. 3 BGBM; Art. 18 Abs. 2 IVoeB; Art. 32 Abs. 2 BoeB; öffentliche Beschaffung, Beschwerdelegitimation von Mitgliedern eines übergangenen Konsortiums gegen einen Vergabeentscheid. Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, aktuelles Interesse (E. 1). Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 3). Gutglaubensschutz, Rechtsmittelbelehrung (E. 4). Solange der Vertrag zwischen der Vergabebehörde und dem berücksichtigten Anbieter nicht abgeschlossen ist, können die Mitglieder eines übergangenen Konsortiums nur gemeinschaftlich gegen den Vergabeentscheid Beschwerde führen, weil sie nur ein unteilbares Recht der Gesellschaft geltend machen können, d.h. dasjenige, den Zuschlag für die Beschaffung zu erhalten (E. 5). Sobald der Vertrag abgeschlossen ist, stellt sich die Frage anders, ob ein einzelnes Mitglied in seinem eigenen Namen vorgehen kann, weil die Beschwerde nurmehr auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vergabeentscheids und den Erhalt von Schadenersatz hinzielt. Indem das Genfer Verwaltungsgericht dies verneint hat, ist es nicht in Willkür verfallen (E. 6).

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