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Art. 5 Ausbildung und Information
1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. 1bis Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden.8 2 Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen.9 8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). 9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). BGE
105 IB 272 () from 26. September 1979
Regeste: Einzäunung von Wäldern; Bauten im Wald (Art. 699 ZGB; Art. 3 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 FPolV). 1. Eine Verfügung, die auf einer kantonalrechtlichen, aber Bundesrecht vollziehenden Vorschrift beruht oder zu Unrecht auf kantonales Recht gestützt wird, ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (E. 1 b). 2. Die Beseitigung eines durch eine bundesrechtliche Norm untersagten Werkes muss in Anwendung dieser Norm selbst angeordnet werden; eine Bestimmung, die den Abbruch oder die Entfernung ausdrücklich vorsieht, ist nicht erforderlich (E. 1 c). 3. Kann die Verwaltungsbehörde die Beseitigung eines Hages gestützt auf Art. 699 ZGB anordnen? Frage offen gelassen, da Art. 3 Abs. 1 FPolV für eine solche Verfügung als Grundlage genügt (E. 2 a und b). 4. Begriff des Waldes; Tragweite des Einzäunungsverbotes (E. 2 c). 5. Ein festes Häuschen, das zum Grillieren bestimmt ist, stellt eine Baute im Sinne von Art. 28 Abs. 1 FPolV dar (E. 3).
107 IB 283 () from 5. November 1981
Regeste: Art. 316 ZGB; Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern. Gegen einen Entscheid betreffend die Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
109 IB 246 () from 19. Oktober 1983
Regeste: Art. 99 lit. e und 101 lit. d OG; Art. 108 Abs. 2 und 3 OG; Wiedererwägungsverfahren. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid, mit dem es die Behörde ablehnte, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzugehen, das sich auf eine früher erteilte Baubewilligung für technische Anlagen i.S. von Art. 99 lit. e OG bezog (E. 3a). 2. Neue Beweismittel (E. 3b und c). 3. Pflicht, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, insbesondere, wenn es um den Widerruf einer erteilten Bewilligung geht (E. 4). |