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Art. 101c Bewilligung für gewerbsmässige Klauen- oder Hufpflege 114
1 Die Bewilligung für die gewerbsmässige Klauenpflege für Rinder oder die gewerbsmässige Hufpflege für Equiden gilt für die ganze Schweiz. 2 Das Gesuch ist der Behörde im Wohnsitzkanton der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers einzureichen. 114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). |