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Art. 104 Bewilligungspflicht
1 Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren sind nach der Formularvorlage des BLV an die kantonale Behörde zu richten. 2 Für den Viehhandel gilt das Viehhandelspatent (Art. 34 TSV125) als Bewilligung.126 3 Für Tierbörsen, Kleintiermärkte sowie für Tierausstellungen, bei denen mit Tieren gehandelt wird, ist eine Bewilligung nach Artikel 13 TSchG nötig. Diese ist von der Veranstalterin oder vom Veranstalter zu beantragen. 4 Die kantonale Behörde entscheidet, ob zusätzliche Unterlagen eingereicht werden müssen. 125 SR 916.401 126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709). |