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Art. 108 Tierbestandeskontrolle 128
Betriebe, die mit Tieren handeln, müssen für alle Wildtierarten nach den Artikeln 89 und 92 Absatz 1 sowie für Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen eine Tierbestandeskontrolle führen, die nach Tierarten Angaben enthält über Zugänge und Abgänge. Anzugeben sind Datum, Anzahl, Grund des Zuganges, Herkunft und Grund des Abganges. 128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). |