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Tierschutzverordnung
(TSchV)

vom 23. April 2008 (Stand am 14. Juli 2020)

Art. 11 Raumklima

1 In Räu­men und In­nen­ge­he­gen muss ein den Tie­ren an­ge­pass­tes Kli­ma herr­schen.

2 Bei ge­schlos­se­nen Räu­men mit künst­li­cher Lüf­tung muss die Fri­schluft­zu­fuhr auch bei Aus­fall der An­la­ge ge­si­chert sein.