Tierschutzverordnung
(TSchV)

vom 23. April 2008 (Stand am 14. Juli 2020)


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Art. 113 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung

Ab­wei­chun­gen von den Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung zu Tier­hal­tung, Um­gang, Zucht, Raum­an­for­de­run­gen, Trans­port, Her­kunft und Mar­kie­rung sind bei Ver­suchs­tie­ren zu­läs­sig, so­weit sie zum Er­rei­chen des Ver­suchs­ziels nö­tig und be­wil­ligt sind. Sie sind im Ein­zel­fall zu be­grün­den und sol­len so kurz wie mög­lich dau­ern.

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