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Art. 116 Anforderungen an Personen, die Versuchstiere betreuen
1 In Versuchstierhaltungen muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person Tierpflegerin oder Tierpfleger sein. 2 Die Zahl der Tierpflegerinnen und Tierpfleger muss eine geregelte Stellvertretung erlauben, insbesondere bei der Überwachung von gentechnisch veränderten Tieren nach Artikel 3 Buchstabe d der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012134 und belasteten Mutanten sowie für die vorgeschriebenen Dokumentationsarbeiten.135 134 SR 814.912 135 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2777). |