|
Art. 119 Umgang mit den Versuchstieren
1 Versuchstiere müssen vor dem Beginn eines Versuchs ausreichend an die lokalen Haltungsbedingungen sowie an den Kontakt mit Menschen, insbesondere an die im Versuch notwendige Handhabung, gewöhnt werden. 2 Versuchstiere soziallebender Arten müssen in Gruppen mit Artgenossen gehalten werden. Die Einzelhaltung unverträglicher Tiere ist in Ausnahmefällen für eine begrenzte Dauer gestattet. 3 Verschiedene Tierarten dürfen nur im gleichen Raum gehalten werden, wenn dies die Tiere nicht belastet. 4 Übermässiger oder überraschender Lärm ist im Umgang mit den Versuchstieren zu vermeiden. |