Art. 144 Aufzeichnungen zum Tierversuch
1 Bei der Durchführung eines Tierversuchs ist pro Tier oder Tiergruppe schriftlich aufzuzeichnen: - a.
- Versuchsbeginn (Datum), Art, Zahl, Geschlecht, Herkunft und Identifikation der Tiere sowie Bezeichnung der Versuchsgruppe;
- b.
- versuchsbedingte Aspekte wie Eingriffe und Massnahmen an den Tieren (Daten, Art);
- c.
- tierschutzorientierte Aspekte wie Frequenz der Überwachung der Tiere und systematische Erfassung der klinischen Symptomatik, Anästhesie, Analgesie und vorzeitiger Versuchsabbruch (Daten, Art);
- d.
- Kategorie der Belastung, der jedes Tier ausgesetzt war;
- e.
- unerwünschte Ereignisse;
- f.
- Auswertung der Versuche und Verwertbarkeit der Resultate;
- g.
- Versuchsende (Datum).
2 Die Aufzeichnungen müssen: - a.
- anhand der Käfigbeschriftung oder der Markierung der Tiere nachvollziehbar sein;
- b.
- den Vollzugsbehörden jederzeit zur Verfügung gehalten werden;
- c.
- während drei Jahren nach Ablauf der Bewilligung aufbewahrt werden.
|