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Art. 30b Unterschreitung der Mindestabmessungen für kurze Zeit
1 An Veranstaltungen können Tiere für die Dauer von höchstens vier Tagen in Unterkünften und Gehegen gehalten werden, die geringfügig von den Mindestabmessungen nach den Anhängen 1 und 2 abweichen. Werden die Tiere täglich ausreichend bewegt oder trainiert, so können sie für die Dauer von höchstens acht Tagen in solchen Unterkünften und Gehegen gehalten werden. 2 Die Anforderungen an die Einrichtung und die Beleuchtung der Unterkünfte und Gehege müssen dabei jedoch eingehalten werden und das Klima muss den Tieren angepasst sein. |