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Art. 45 Fütterung
1 Schweine müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei Freilandhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden. 2 Bei der Gruppenhaltung muss bei Trockenfütterung pro zwölf Tiere und bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein. 3 Rationiert gefütterten Zuchtsauen, Zuchtremonten und Ebern muss in Ergänzung zum Kraftfutter ausreichend Futter mit hohem Rohfaseranteil zur Verfügung stehen. |