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Art. 48 Haltung
1 Schweine müssen in Gruppen gehalten werden. Ausgenommen sind Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab der Geschlechtsreife. 2 Schweine dürfen nicht angebunden gehalten werden. 3 Zuchteber und Mastschweine dürfen nicht in Kastenständen gehalten werden. 4 Kastenstände für Sauen dürfen nur während der Deckzeit und höchstens während zehn Tagen verwendet werden. |