Tierschutzverordnung
(TSchV)

vom 23. April 2008 (Stand am 14. Juli 2020)


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Art. 60 Futter und Pflege

1 Equi­den muss zur art­ty­pi­schen Be­schäf­ti­gung aus­rei­chend Rau­fut­ter wie Fut­ter­stroh zur Ver­fü­gung ste­hen, aus­ge­nom­men wäh­rend des Wei­de­gangs.

2 Hu­fe sind so zu pfle­gen, dass die Equi­den ana­to­misch rich­tig ste­hen kön­nen, ih­re Be­we­gung nicht be­ein­träch­tigt ist und dem Auf­tre­ten von Huf­krank­hei­ten vor­ge­beugt wird.

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