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Art. 63 Stacheldrahtverbot 64
1 Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten. 2 Die kantonale Behörde kann für weitläufige Weiden, die über eine zusätzliche Begrenzung verfügen, befristete Ausnahmebewilligungen zur Verwendung von Stacheldraht erteilen. 64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709). |