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Art. 65 Gehege
1 Gehege müssen:
2 Gehege müssen mit einem abgedunkelten Bereich ausgestattet sein, in den sich die Tiere zurückziehen können. 3 Gehege ohne Einstreu dürfen nur in klimatisierten Räumen verwendet werden. 4 Gehege für hochträchtige Zibben müssen mit Nestkammern ausgestattet sein. Die Tiere müssen die Nestkammern mit Stroh oder anderem geeignetem Nestmaterial auspolstern können. Zibben müssen sich von ihren Jungen in ein anderes Abteil oder auf eine erhöhte Fläche zurückziehen können. 65 Berichtigung vom 9. April 2015 (AS 20151023). |