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Art. 75 Ausbildung von Jagdhunden 77
1 Das Verwenden lebender Tiere ist zulässig für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden:
2 Der direkte Kontakt zwischen Jagdhund und Wildtier ist verboten, ausser wenn er zum Erreichen des Ausbildungs- oder Prüfungsziels unerlässlich ist. Das Wildtier muss sich jederzeit in Deckung zurückziehen können. 3 Anlagen zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden am lebenden Wildtier bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Behörde. 4 Ein Kunstbau wird bewilligt, wenn:
5 Ein Schwarzwildgatter wird bewilligt, wenn:
6 Jede Veranstaltung, bei der Jagdhunde am lebenden Wildtier ausgebildet oder geprüft werden, ist der kantonalen Behörde zu melden. Diese sorgt für die Überwachung der Veranstaltung. Sie kann die Zahl der Anlagen und der Veranstaltungen begrenzen. 77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709). |