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Art. 78 Meldung von Vorfällen
1 Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
2 Die Kantone können die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen. |