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Art. 129 Bezeichnung der verantwortlichen Personen 139
1 In jedem Institut oder Laboratorium ist eine Tierschutzbeauftragte oder ein Tierschutzbeauftragter zu bezeichnen; die Stellvertretung ist zu regeln. 2 In jedem Institut oder Laboratorium ist für den Tierversuchsbereich eine Bereichsleiterin oder ein Bereichsleiter zu bezeichnen. 3 Für jeden Tierversuch ist eine Versuchsleiterin oder ein Versuchsleiter zu bezeichnen; die Stellvertretung ist zu regeln. Werden mehrere Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter bezeichnet, so muss ihr Verantwortungsbereich eindeutig festgelegt sein. 139 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). |
