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Art. 129b Anforderungen an Tierschutzbeauftragte 141
1 Tierschutzbeauftragte müssen über einen Hochschulabschluss, der Grundwissen in den Fächern Anatomie, Physiologie, Zoologie und Verhaltenskunde, Genetik und Molekularbiologie sowie Hygiene und Biostatistik umfasst, und über eine Ausbildung nach Artikel 197 in der Leitung von Tierversuchen verfügen. 2 Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung nach Artikel 197 sind die absolvierte Ausbildung als versuchsdurchführende Person sowie eine dreijährige praktische Erfahrung mit Tierversuchen. 141 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). |