Tierschutzverordnung
(TSchV)

vom 23. April 2008 (Stand am 1. Februar 2022)


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Art. 131 Zuständigkeit der Versuchsleiterin oder des Versuchsleiters

Die Ver­suchs­lei­te­rin oder der Ver­suchs­lei­ter:

a.
trägt für die Pla­nung und die fach­ge­rech­te Durch­füh­rung des Tier­ver­suchs in wis­sen­schaft­li­cher und tier­schüt­ze­ri­scher Hin­sicht die Ver­ant­wor­tung;
b.
ist zu­stän­dig für die Ar­beits­zu­tei­lung, die In­struk­ti­on der ver­suchs­durch­füh­ren­den Per­so­nen, die Kon­trol­le der Ar­bei­ten, die Or­ga­ni­sa­ti­on der fach­ge­rech­ten Be­treu­ung der Ver­suchs­tie­re und de­ren Über­wa­chung im Ver­such so­wie die Aus­füh­rung der not­wen­di­gen Do­ku­men­ta­ti­ons­ar­bei­ten;
c.
legt für die gan­ze Dau­er des Ver­suchs fest, wer die Ver­ant­wor­tung für die Tier­hal­tung über­nimmt und re­gelt dies in ei­ner Ver­ein­ba­rung mit der Lei­te­rin oder dem Lei­ter der Ver­suchs­tier­hal­tung.

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