Tierschutzverordnung
(TSchV)

vom 23. April 2008 (Stand am 1. Februar 2022)


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Art. 133 Zuständigkeit der versuchsdurchführenden Person

1 Die ver­suchs­durch­füh­ren­de Per­son führt im Rah­men des Tier­ver­suchs die ihr über­tra­ge­nen Ein­grif­fe und Mass­nah­men an den Ver­suchs­tie­ren durch.

2 Sie:

a.
über­nimmt wäh­rend der Ein­grif­fe und Mass­nah­men die Ver­ant­wor­tung für das Wohl­er­ge­hen der Tie­re;
b.
kennt die Tier­ver­suchs­be­wil­li­gung.

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