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Art. 137 Kriterien für die Beurteilung des unerlässlichen Masses von belastenden Tierversuchen
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss belegen, dass das Versuchsziel:
2 Sie oder er muss ausserdem belegen, dass das Versuchsziel mit Verfahren ohne Tierversuche, die nach dem Stand der Kenntnisse tauglich sind, nicht erreicht werden kann. 3 Die Methode muss unter Berücksichtigung des neusten Standes der Kenntnisse geeignet sein, das Versuchsziel zu erreichen. 4 Ein Tierversuch und dessen einzelne Teile müssen so geplant werden, dass:
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