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Art. 141 Inhalt der Bewilligung für Tierversuche
1 Die Bewilligung wird auf den Namen der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters ausgestellt. 2 Die Bewilligung gilt jeweils für Versuche oder Versuchsreihen mit in sich geschlossener Fragestellung oder mit fest umrissener Zielsetzung. Sie wird auf höchstens drei Jahre befristet. 3 Notwendige Abweichungen von folgenden Bestimmungen sind in der Bewilligung festzuhalten:
4 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:
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