Art. 2 Begriffe
1 Es werden folgende Tierkategorien nach Domestikationsstatus unterschieden: - a.
- Haustiere: domestizierte Tiere der Equiden-4, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, ausgenommen der exotischen Arten; domestizierte Yaks und Wasserbüffel; Lamas und Alpakas; Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen; Haustauben sowie Hausgeflügel wie Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Hausgänse und Hausenten;
- b.
- Wildtiere: Wirbeltiere, ausser den Haustieren, sowie Kopffüsser und Panzerkrebse.
2 Es werden folgende Tierkategorien nach Nutzungsart unterschieden: - a.
- Nutztiere: Tiere von Arten, die direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln oder für eine bestimmte andere Leistung gehalten werden oder dafür vorgesehen sind;
- b.
- Heimtiere: Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder die für eine solche Verwendung vorgesehen sind;
- c.
- Versuchstiere: Tiere, die in Tierversuchen eingesetzt werden oder zur Verwendung in Tierversuchen vorgesehen sind.
3 Im Sinne dieser Verordnung gelten als: - a.
- Gewerbsmässigkeit: Handeln mit und Halten, Betreuen oder Züchten von Tieren mit der Absicht, für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen;
- b.
- Nutzungsänderung: Einrichtung eines Haltungssystems in bestehenden Gebäuden, Einrichtung eines Haltungssystems für Tiere einer anderen Tierart oder einer anderen Kategorie derselben Tierart oder Einrichtung eines neuen Haltungssystems für Tiere derselben Kategorie;
- c.
- Auslauf: freie Bewegung im Freien, bei der das Tier ungehindert durch Fesseln, Zügel, Leinen, Geschirr, Stricke, Ketten oder dergleichen über die Schrittart, die Richtung und die Geschwindigkeit seiner Fortbewegung selber bestimmen kann;
- d.
- Boxe: Gehege in einem Raum;
- e.
- Gehege: umgrenzter Bereich, in dem Tiere gehalten werden, einschliesslich Auslaufflächen, Käfigen, Volieren, Terrarien, Aquarien, Aufzuchtbecken und Fischteichen;
- f.
- Auslauffläche: Weide oder für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtetes Gehege;
- g.
- Unterkunft: überdachte Einrichtungen wie Unterstände, Ställe oder Hütten, in denen Tiere gehalten werden oder in die sich Tiere zum Schutz vor der Witterung zurückziehen können;
- h.
- Zwinger: Gehege im Freien mit einer Unterkunft oder einem stets zugänglichen zusätzlichen Bereich in einem Gebäude;
- i.
- Züchten: das gezielte Verpaaren von Tieren im Hinblick auf ein Zuchtziel, das Vermehren ohne Zuchtziel sowie das Erzeugen von Tieren mittels künstlicher Reproduktionsmethoden;
- j.
- Zuchtziel: Ausprägung aller durch Selektion angestrebten inneren und äusseren Merkmale eines Tieres;
- k.
- belastete Mutante: Tier, das genetisch bedingt Schmerzen oder Leiden erfährt, Schäden aufweist, in Angst lebt oder anderweitig einen tiefgreifenden Eingriff in seine Erscheinung oder seine Fähigkeiten erleidet; die belastende Mutation kann spontan entstanden, physikalisch oder chemisch induziert sowie gentechnisch verursacht sein;
- l.
- belastete Linie oder belasteter Stamm: Zuchtlinien oder Stämme, die belastete Mutanten umfassen oder bei deren Zucht Tiere übermässig instrumentalisiert werden;
- m.
- Versuchstierhaltung: Tierhaltung, die Versuchstiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt;
- n.
- Schlachten: Töten von Tieren zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung;
- o.
- Nutzung:
- 1.
- von Equiden: die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine,
- 2.
- von Hunden: der Einsatz zu einem anderen Zweck als die Begleitung von Personen,
- 3.
- von anderen Tieren: der gewerbsmässige Einsatz eines Produkts oder einer Verhaltenseigenschaft des Tieres;
- p.5
- Equiden: die domestizierten Tiere der Pferdegattung, das heisst Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel;
- q.6
- …
- r.
- Rinder:domestizierte Tiere der Rindergattung einschliesslich Yaks und Wasserbüffel;
- s.
- Tierheim: Tierhaltung, in der Tiere in Pension genommen werden oder Verzichttiere und herrenlose Tiere betreut werden;
- t.7
- Informationssystem Animex-ch: Informationssystem nach der Animex-ch-Verordnung vom 1. September 20108;
- u.9
- BLV: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
- v.10
- gentechnisch veränderte Tiere: Tiere, deren genetisches Material in den Keimzellen durch gentechnische Verfahren nach Anhang 1 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201211 so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt;
- w.12
- Panzerkrebse: Krebstiere der Unterordnung Pleocyemata, ausgenommen der Teilordnungen Stenopodidea und Caridea.
4 Die Begriffe Sömmerungsgebiet, BerggebietundStandardarbeitskraft sind im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung zu verstehen. 5 Neubauten oder Gebäude, die eine Nutzungsänderung erfahren haben, sowie Anbauten, die neu gebaut oder erweitert werden, gelten in dieser Verordnung als neu eingerichtet. 4 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). 6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573). 7 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021926). 8 SR 455.61 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709). 10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). 11 SR 814.912 12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
|