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Art. 26 Reproduktionsmethoden
1 Reproduktionsmethoden dürfen nicht dazu angewandt werden, um einen Mangel im natürlichen Fortpflanzungsverhalten einer Population zu überbrücken. 2 Absatz 1 gilt nicht für die Besatz- und die Speisefischzucht.48 48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20133709). |